Bergregal
Das Bergregal (bergrechtliche Grundlagen) regelt das Verfügungsrecht über mineralische Rohstoffe. Es wird in der Schweiz mehrheitlich kantonal festgelegt. Meist sind darin Energie- und Erzrohstoffe sowie Salz aufgeführt.

Kurzbeschreibung
Das Bergregal ist das Verfügungsrecht über ungehobene Bodenschätze. Der Begriff leitet sich ab aus den “Regalia”, den Rechten des Königs (Berghoheit). Heute obliegt die Berghoheit in der Schweiz den Kantonen. Nur in Graubünden hat der Kanton die Berghoheit den Gemeinden übertragen.
Wer in Bezug auf Bodenschätze Rechte geltend machen kann
Im Zusammenhang mit Bodenschätzen müssen die Interessen dreier Gruppen gewahrt werden:
- die Rechte des Grundeigentümers: Er kann geltend machen, dass sich sein Eigentum auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt.
- die Rechte des Staates: Er kann geltend machen, dass er als Inhaber der Gebietshoheit über die Bodenschätze verfügt. Er vertritt zudem die Interessen der Allgemeinheit.
- die Rechte des Nutzungsinteressierten: Er kann geltend machen, dass nur er einen rationellen Abbau gewährleisten kann.
Hier kann es zu Interessenkonflikten kommen. Deshalb legt das Bergrecht gesetzliche Regelungen fest.
Bergrechtliche Grundlagen
Gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 664 ZGB) überlässt der Bund die Verfügungs- und Gesetzgebungshoheit über die öffentlichen und herrenlosen Sachen, zu denen die unterirdischen Bodenschätze zählen, den Kantonen. Er verzichtet auf einen Anspruch daran. Die Kantone können ihr Bergregal beanspruchen oder dieses neu einführen. Sie können auch darauf verzichten und die Bodenschätze dem Grundeigentum zuschreiben.
So unterscheiden sich das Bergrecht und die Liste der regalen mineralischen Rohstoffe von Kanton zu Kanton stark.
Als regale oder bergfreie Bodenschätze werden Rohstoffe bezeichnet, die vom Eigentum an einem Grundstück ausgeschlossen sind. Sie werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.
Im Gegensatz dazu stehen grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers. Heute wird meist das Grundeigentum durch das Bergrecht eingeschränkt.
Neben den im Bergrecht geregelten Vorschriften sind für eine Konzession zur Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen planungs- und baurechtliche Vorschriften, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Detaillierte Informationen zum Bergregal
PDF, 8 Seiten, 3 MB
Who is who
Da in der Schweiz die Berghoheit den Kantonen obliegt, sind für alle bergrechtlichen Fragen die Kantonsverwaltungen zuständig. Lediglich in Graubünden hat der Kanton die Berghoheit den Gemeinden übertragen.
Die Kantonsverwaltungen sind im Internet wie folgt erreichbar:
http://www. + Kantonskürzel + .ch
Beispiel: http://www.gr.ch
Auf der jeweiligen Kantonsseite unter ”Kontakt“ sind Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse abrufbar.

Daten
Für Kantone mit einem kantonalen Bergrecht liefert die folgende Übersicht Links zu den Gesetzes- und Verfassungstexten.
Bergregal
Je nach Kanton gibt es:
- verfassungsrechtliche Grundlagen
- bergrechtliche Bestimmungen im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
- eigene Gesetzgebungen zum Bergrecht
- keine Gesetzgebungen zum Bergrecht
Wo die Kantone nicht über eine eigene Gesetzgebung verfügen, stehen die bergrechtlichen Grundlagen in der Verfassung. Die Verfassungstexte aller Kantone sind auf der Website des Bundes abzurufen:
Wo die Kantone eine eigene Berggesetzgebung haben, ist der entsprechende Gesetzestext verlinkt. Bei einzelnen Kantonen ist kein Link verfügbar, bei anderen ist der Verfassungstext verlinkt.
- AG
- AI kein Link vorhanden
- AR
- BE
- BL
- BS kein Link vorhanden
- FR kein Link vorhanden
- GE (auf französisch)
- GL
- GR In der Verfassung des Kantons Graubünden ist das Bergrecht bei den Gemeinden festgeschrieben.
- JU (auf französisch)
- LU
- NE (auf französisch)
- NW
- OW
- SG
- SH
- SO
- SZ
- TG
- TI kein Link vorhanden
- UR
- VD kein Link vorhanden
- VS
- ZG kein Link vorhanden
- ZH

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